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Satzung von 1996  "Bürgerinitiative Fort Biehler"


§1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative Fort Biehler". Er Soll in das Vereinsregister eingetra­gen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Bürgerinitiative Fort Biehler e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Kastel.


§2
Zweck 
Der Verein "Bürgerinitiative Fort Biehler e. V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi­ge Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigente Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Umwelts-, Landschafts- und Denk­malschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Natur­schutzgebieten, Durchführung von Waldsäuberungsaktionen und sich daran anschließenden Veran­staltungen im Naturschutzgebiet Fort Biehler sowie die Einführung von Verkehrsberuhigungsmaß­nahmen. Insbesondere soll der Wartturm als allgemeine Begehungs- und Ausstellungsstätte hergerichtet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un­verhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigenter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für Heimatge­schichte Kastel e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§3

Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 7. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entschei­det nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Anträgen Minderjähriger ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

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§4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.


§5
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei ei­ne Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.


§6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wurde von der Mitgliederversammlung am 17.11.1995 einstimmig auf DM 3,00/monatlich festgesetzt. Bis zum 18. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.


§7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern. Ein Stellvertreter wird als Schriftführer bestimmt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jah­res gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vorstands­sitzungen finden einmal monatlich statt. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.
Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder berechtigt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§8
Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal. jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederver­sammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberu­fung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand ver­langt wird, dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

§9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stell­vertreter geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geän­dert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheiden die anwesenden Mit­glieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stim­men. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben wenn ein Drittel der erschienenen Mit­glieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. 
Bei Personenwahlen ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied dies verlangt.


§ 11
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungser­gebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.

Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben. 

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Originalabschrift der Satzung von 1996

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Original Satzungs vom 29.03.1996

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