Siedlung Fort Biehler

Satzung von 1996 "Bürgerinitiative Fort Biehler"
§1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative Fort Biehler". Er Soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Bürgerinitiative Fort Biehler e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Mainz-Kastel.
§2
Zweck
Der Verein "Bürgerinitiative Fort Biehler e. V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigente Zwecke" der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Umwelts-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Naturschutzgebieten, Durchführung von Waldsäuberungsaktionen und sich daran anschließenden Veranstaltungen im Naturschutzgebiet Fort Biehler sowie die Einführung von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen. Insbesondere soll der Wartturm als allgemeine Begehungs- und Ausstellungsstätte hergerichtet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigenter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für Heimatgeschichte Kastel e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§3
Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 7. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Anträgen Minderjähriger ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
§4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
§5
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wurde von der Mitgliederversammlung am 17.11.1995 einstimmig auf DM 3,00/monatlich festgesetzt. Bis zum 18. Lebensjahr ist die Mitgliedschaft beitragsfrei.
§7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier Stellvertretern. Ein Stellvertreter wird als Schriftführer bestimmt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandssitzungen finden einmal monatlich statt. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.
Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder berechtigt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8
Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal. jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheiden die anwesenden Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Bei Personenwahlen ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
§ 11
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
Originalabschrift der Satzung von 1996
Original Satzungs vom 29.03.1996



